Zulassung und Bewerbung

Die Zulassungsvoraussetzungen für das Studium an der Internationalen Berufsakademie Studienort München sind:

  • Abitur, Fachhochschulreife oder
  • Meister, Fachwirt/Fachkaufmann/-frau mit mindestens 4 Jahren Berufserfahrung* und
  • ein Ausbildungsvertrag mit einem Unternehmen

Bewerbungsprozess

  • Füllen Sie unser Online-Bewerbungsformular aus und fügen Sie die geforderten Bewerbungsunterlagen (Abschlusszeugnis, Lebenslauf etc.) bei.
  • Geben Sie an, ob Sie bereits ein Partnerunternehmen haben.
  • Bewerbungen sind auch jederzeit per Post (direkt an den Studienort München) möglich.
  • Bewerben Sie sich alternativ in Eigeninitiative bei Unternehmen. Dabei können Sie selbstverständlich auch Betriebe ansprechen, die noch nicht bei der Berufsakademie als Ausbildungsbetriebe gelistet sind. Die Berufsakademie prüft auf Ihren Vorschlag hin deren Eignung.
  • In der Regel werden Sie bei Eignung von der Berufsakademie sowie dem Unternehmen zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. Absolvieren Sie diese erfolgreich, erhalten Sie einen Ausbildungsvertrag (zwischen dem Studierenden und dem Betrieb) und einen Studienvertrag (zwischen dem Studierenden und der Berufsakademie).

Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen (pdf)

*Für folgende Bewerberinnen und Bewerber gilt § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes entsprechend, sofern eine mindestens vierjährige hauptberufliche Tätigkeit nachgewiesen wird:

  • staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker,
  • staatlich geprüfte Betriebswirtinnen und Betriebswirte,
  • Betriebswirtinnen und Betriebswirte sowie gleichwertige Abschlüsse im Bereich der Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer,
  • Fachkaufleute, Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter, Controllerinnen und Controller, Handelsassistentinnen und Handelsassistenten, Pharmareferentinnen und Pharmareferenten im Bereich der Industrie- und Handelskammer,
  • Fachwirtinnen und Fachwirte,
  • Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer,
  • Steuerberaterinnen und Steuerberater,
  • staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,
  • staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,
  • staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,
  • staatlich anerkannte Fachwirtinnen und Fachwirte für Sozialdienste und
  • staatlich geprüfte Gestalterinnen und Gestalter.

Verwiesen (§ 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4) wird dabei auf folgenden Paragraphen aus dem hessischen Hochschulgesetz:
Die Qualifikation für ein Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird nachgewiesen durch:

  1. die allgemeine Hochschulreife,
  2. die fachgebundene Hochschulreife,
  3. die Fachhochschulreife,
  4. die Meisterprüfung.

Der Nachweis nach Nr. 1 oder 4 berechtigt zum Studium an allen Hochschulen, der Nachweis nach Nr. 2 in der entsprechenden Fachrichtung, der Nachweis nach Nr. 3 zu einem Studium an einer Fachhochschule oder in einem gestuften Studiengang an einer Universität. Andere Bildungsnachweise berechtigen zum Studium, wenn sie gleichwertig sind. Hierüber entscheidet bei inländischen Nachweisen das Kultusministerium, im Übrigen das Ministerium; es kann die Zuständigkeit auf die Hochschulen übertragen. Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift geregelt.

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